Wichtige Informationen für Sozialleistungsempfänger gemäß dem von der Bundesregierung beschlossenen Sozialschutzpaket vom 27.03.2020

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung: Vorübergehend wird die Vermögensprüfung ausgesetzt sowie tatsächliche Wohnungskosten voll übernommen

 

Für einzelne Branchen führen die Maßnahmen zur Vermeidung des Coronavirus dazu, dass Menschen vorübergehend erhebliche Einkommenseinbußen erfahren. Dies kann alle Erwerbstätigen betreffen, insbesondere aber Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbständige. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichert den Lebensunterhalt, wenn keine vorrangigen Hilfen greifen. Diese Leistungen sollen schnell und unbürokratisch zugänglich gemacht werden. Es soll niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise in existenzielle Not geraten. Im Einzelnen sind für Bewilligungszeiträume vom 1.März 2020 bis 30.Juni 2020 vorgesehen:

 

  •  eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen,
  • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und
  • Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.

Die Bundesregierung kann den Zeitraum für die erleichterten Bedingungen durch Rechtsverordnung bis zum 31.Dezember 2020 verlängern. Die Jobcenter werden durch die Möglichkeit entlastet, Weiterbewilligungen auch ohne Antrag vorzunehmen.

 

 

Vereinfachter Zugang auch für weitere existenzsichernde Leistungen

 

Erhebliche Einkommenseinbußen können aber auch ältere und zeitlich befristet oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen treffen, die bisher keine Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) bezogen haben. Dies gilt insbesondere im Falle einer gemischten Bedarfsgemeinschaft. Darüber hinaus können auch bei nicht erwerbsfähigen Menschen durch die COVID-19-Pandemie Einkommen wegfallen. Aus diesem Grund werden die Maßnahmen für das SGB II auch im SGB XII nachvollzogen. Auch für Berechtigte der existenzsichernden Leistung im Sozialen Entschädigungsrecht sollen erleichterte Regelungen gelten. Deshalb sind die Übergangsregelungen des SGB II und des SGB XII für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) übernommen worden.

 

Antragsunterlagen,  Info-Blätter und Ausfüllhinweise sind auf dieser Internetseite zu finden und zu nutzen:

https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung

Diese Seite wird täglich ergänzt und weiterentwickelt inkl. angedachter vereinfachter Antragsunterlagen. 

 

 

 

Kinderzuschlag: Vorübergehend wird die Prüfung auf das letzte Monatseinkommen bezogen, um die krisenbedingte Lebenslage besser zu erfassen.

 

Wer ist betroffen? Familien, bei denen sich aktuell das Einkommen durch Kurzarbeit, Arbeitslosengeld oder geringere Einnahmen reduziert.

 

Was ist das Ziel? Der Kinderzuschlag soll befristet so umgestaltet werden, dass er für Familien, die die Leistung beantragen, die aktuelle krisenbedingte Lebenslage besser erfasst.

 

Wie wird das erreicht? Die Prüfung des Kinderzuschlags soll ausnahmsweise auf das Einkommen im letzten Monat vor Antragstellung bezogen werden. Zudem erfolgt eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung des Vermögens, um die Leistung unbürokratischer zugänglich zu machen und die aktuellen Notsituationen leichter abzufangen. Um die Familienkasse zu entlasten und Familien im Kinderzuschlag einfacher zu unterstützen, soll außerdem eine einmalige Verlängerung für sogenannte Bestandsfälle mit dem höchstmöglichen Kinderzuschlag eingeführt werden.

 

 

Quelle: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/sozialschutz-paket.html

 

Hier der Gesetzestext:

Sozialschutzpaketgesetz vom 27-03-2020.p
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